"a
bis zett" - der Verein
Der Verein
"a bis zett" befasst sich vorwiegend mit der Lukrierung von
Spenden zur Deckung der Kurskosten für
unterstützungswürdige KursteilnehmerInnen und mit der Öffentlichkeitsarbeit
für das AlphaBetisierungsZentrum für AfrikanerInnen, sowie mit
der Organisation von Kooperationen mit anderen Institutionen.
Der
Verein wurde im Juni 2004 gegründet.
Der Vorstand
besteht aus:
dem Vereinsobmann, Mamadou Kone,
dem stellvertrenden Obmann, Univ.Prof.Dr. Heinrich Stemberger
der Schriftführerin, Beate Wegerer
der Kassierin, Theresa
Abensperg-Traun
den Rechnungsprüferinnen,
Dkfm. Melitta Kabele und Mag. Alice Kabele
Mitgliedschaft:
der Verein steht allen Personen, die an seinen Aktivitäten interessiert
sind, offen.
Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 20€ pro Kalenderjahr.
Die Überweisung dieses Betrags auf das Kto.Nr. 92.170.096 bei der
PSK (Bankleitzahl: 60.000) gilt als Antrag auf die ordentliche Mitgliedschaft.
Für Überweisungen aus dem Ausland: BIC: OPSKATWW, IBAN: AT296000000092170096.
Bitte Zahlungszweck, Namen und Anschrift bei der Überweisung deutlich
vermerken!
Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und sind im Rahmen der 2-jährlich stattfindenden Generalversammlung
auch an wichtigen Entscheidungen im Verein beteiligt.
Bei Interesse, wenden Sie sich bitte an den Vereinspräsidenten, Hrn.
Mamadou Kone, Tel.: 0660/76 75 042, mail: a.bis.zett@newsclub.at.
Die Vereinsstatuten
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002:
§ 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „a bis zett – AlphaBetisierungsZentrum
für AfrikanerInnen“.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf
ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2:
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat
zum Ziel, afrikanische EinwanderInnen in Österreich, die in ihrer
Heimat keine ausreichende Schulbildung erlangen konnten, soweit im Lesen
und Schreiben zu unterrichten, dass die Orientierung und damit die Integration
im Gastland erleichtert wird. Eine geglückte Integration in eine
moderne Gesellschaft wie jene Österreichs erfordert die Fähigkeit,
Informationsmedien aller Art zu nutzen, die Möglichkeit, Fortbildungsangebote
anzunehmen und an kulturellen Inhalten des Gastlandes zu partizipieren
und all diese Elemente bauen nicht nur auf Sprachkenntnissen auf, sondern
setzen vor allem auch die Beherrschung von Lesen und Schreiben voraus.
Viele MigrantInnen verfügen gar nicht oder nicht in ausreichendem
Ausmaß über diese Voraussetzungen und scheitern daher auch
an den für sie angebotenen – und im Rahmen des Integrationsvertrags
auch verpflichtenden – Sprachkursen, von nachvollziehbaren Schwierigkeiten
im alltäglichen wie auch im beruflichen Leben ganz zu schweigen.
Für jene MigrantInnen (z.B. AsylwerberInnen), die in Österreich
eine neue Heimat finden, ist daher eine grundlegende Schulung in diesem
Bereich unabdingbar. Aber auch für diejenigen, die in ihre Heimatländer
zurückkehren müssen, wird damit ein wertvoller Beitrag für
ihre Reintegration und für ihr persönliches Weiterkommen geleistet,
der durchaus als Zuwendung Österreichs für nicht gewährte
Aufnahme in unserem Land angesehen werden kann.
Ein zweites wichtiges Vereinsziel ist es, Institutionen und Fachpersonal,
die mit dieser Personengruppe zu tun haben bzw. von sozial engagierten
Personen, die den Lebensbedingungen afrikanischer MigrantInnen Interesse
entgegenbringen, für dieses Problem und für die Konsequenzen,
die für die betreffenden Personen daraus entstehen, zu sensibilisieren.
§ 3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Organisation, Verwaltung und Finanzierung von Alphabetisierungskursen
für afrikanische EinwanderInnen,
b) Sensibilisierung und Information der Betroffenen betreffend die Notwendigkeit
und die praktischen Auswirkungen einer derartigen Fortbildung für
ihr Alltagsleben und die Konsequenzen für ihre soziale Integration
in Österreich,
c) Hilfestellung bei der Überwindung von Scham und Lernängsten
der Betroffenen in diesem Zusammenhang,
d) Information von und Kooperation mit Institutionen, die mit afrikanischen
EinwanderInnen und AsylwerberInnen zu tun haben,
e) Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Fachpersonal
und interessierte Laien in diesem Bereich, ebenso kulturelle Veranstaltungen
zum besseren gegenseitigen Verständnis.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden von Privatpersonen (z.B. in Form von Patenschaften für
Alphabetisierungskurs-TeilnehmerInnen) und Sponsoring von Firmen,
c) Unterstützung von im Sozialbereich tätigen Institutionen
und staatlichen Stellen,
d) Erträge aus Veranstaltungen des Vereins
aufgebracht werden.
§ 4:
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.
§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss
des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der RechnungsprüferInnen binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung sein/ihre StellvertreterIn. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11:
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann/der
Obfrau und seinem/ihrer StellvertreterIn, dem/r SchriftführerIn und
dem/r KassierIn.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r RechnungsprüferIn
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/r Kurators/in beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl
ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen/deren Verhinderung
von seinem/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung sein/ihre
StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem/r
an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12:
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des
Vereins. Der/die SchriftführerIn unterstützt den Obmann/die
Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des Obmanns/der Obfrau und des/r SchriftführerIn,
in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/der
Obfrau und des/r KassierIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Obmanns/der Obfrau
sein/ihre StellvertreterIn.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die
RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11
Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15:
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16:
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff BAO
zu verwenden.
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